( EG-Vertrag Art 177, ZPO § 192 ) Der Beschluss eines Gerichts den Prozess zu unterbrechen und den EuGH um Auslegung von gemeinschaftsrechtlichen Rechtsfragen zu ersuchen, unterliegt keinem innerstaatlichen Rechtsmittel.
OGH 16 Ok 9/96 v. 09.12.1996
Der Vorlagebeschluss eines nicht letztinstanzlichen Gerichts ist aus nachstehenden Gründen stets unanfechtbar: