( EStG § 4 Abs 3, UStG § 21 Abs 1 ) Hat ein umsatzsteuerpflichtiger Einnahmen-Ausgaben-Rechner für die Gewinnermittlung die Nettomethode gewählt, kann er auch die Umsatzsteuersondervorauszahlung nicht als Betriebsausgabe geltend machen.
VwGH 97/15/0211 v. 18.02.1999