( EStG § 10 Abs 10, § 4 Abs 3 ) Verzichtet ein Steuerpflichtiger auf die Geltendmachung eines IFB im Zuge der Steuererklärung, um einen Wartetastenverlust zu vermeiden, kann der IFB später im wiederaufgenommenen Veranlagungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.
VwGH 93/13/0178 v. 20.07.1999