BMF-Info vom 09.02.2022, GZ 2022-0.104.668
Gemäß UStR, Rz 66 setzt der Begriff der "Dienstleistungen gegen Entgelt" ein Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Ein derartiger Zusammenhang liegt dann nicht vor, wenn