VwGG § 26 Abs 3, VStG § 19 Abs 2, VStG § 49 Abs 2
Im Falle der Umbestellung des Verfahrenshelfers beginnt die Frist für die Erhebung einer Beschwerde mit Zustellung des Bescheides über die (Um-)Bestellung an den neu bestellten Verfahrenshelfer neu zu laufen; dieser Bescheid ist durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer unmittelbar zuzustellen.