ASVG § 175 Abs 1, ASGG § 2 Abs 1, ZPO § 272 Abs 1
Auch in Sozialrechtssachen gelten die Regeln des Anscheinsbeweises. Zur Widerlegung eines Anscheinsbeweises in Sozialrechtssachen muß die konkrete, zumindest gleich hohe Wahrscheinlichkeit eines anderen Geschehensablaufs bewiesen werden.