(GewO § 82 lit f) Das Überziehen einer Urlaubsvereinbarung stellt einen Entlassungsgrund dar, sofern sich der Arbeitnehmer nicht in einem unverschuldeten Irrtum befunden hat, der von ihm zu beweisen ist.
OGH 9 Ob A 2116/96h v. 26.06.1996
Hinsichtlich der Frage, ob die Verlängerung eines Urlaubs gerechtfertigt war, kommt es auf die Beweislastverteilung an. Das Unterlassen der Arbeitsleistung ist eine Verletzung der vom Arbeitnehmer dienstvertraglich übernommenen Pflicht zur Arbeitsleistung. Diesen Umstand hat im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 der Arbeitgeber zu beweisen.