BMF 08.12.2000
Einbringungen iSd Art III UmgrStG sind nach § 18 Abs 1 UmgrStG ertragsteuerlich mit einer Quasi-Gesamtrechtsnachfolge verbunden, d.h. dass die übernehmende Körperschaft materiell-rechtlich in die Rechtsstellung des Einbringenden einsteigt. Für die Frage der Veräußerung von Anlagevermögen und die daraus resultierende Möglichkeit der Übertragung stiller Rücklagen ergibt sich daher Folgendes: