( EFZG § 3 Abs 3 ) Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist dann nicht von den regelmäßig vor dem Ausfallszeitraum geleisteten Überstunden auszugehen, wenn in diesem infolge Arbeitsrückganges keine Überstunden geleistet worden wären. Dies gilt auch dann, wenn ein Spezialkollektivvertrag (hier: KV f. die eisen- u. metallerzeugende und -verarbeitende Industrie) unter Berufung auf den Generalkollektivvertrag festlegt, wann Überstunden als regelmäßig geleistet gelten.