§ 10 Abs 3 AZG; Art XIV Pkt 12 Kollektivvertrag/Arbeiter/Metallgewerbe:
In den Normallohn als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag ist alles einzurechnen, was bei Leistung der betreffenden Arbeit an Zuschlägen und Zulagen mit Entgeltcharakter gewährt wird. Eine Einschränkung dieses Anspruches kann auch durch Kollektivvertrag nicht vorgenommen werden.