Art 90 EG:
Nach Auffassung der Kom gewährleisten die griechischen Vorschriften für die Abschreibung gebrauchter Kfz nicht, dass die geschuldete Zulassungssteuer nicht den Betrag der Reststeuer übersteigt, die im Wert gleichartiger, bereits im Inland zugelassener ähnlicher Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist. Sie rügte insb, dass sich die Abschreibung ausschließlich nach der Nutzungsdauer bemisst, die die tatsächliche Wertminderung nicht mit Genauigkeit wiedergebe.