(AZG § 20) Eine gegenüber einem Auftraggeber eingegangene Verpflichtung oder die Gefahr einer Pönalezahlung allein begründet keinen die Anordnung nicht vereinbarter Überstunden rechtfertigenden Betriebsnotstand.
OGH 9 Ob A 119/98k v. 10.06.1998
Soweit im Einzeldienstvertrag und in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden nicht festgelegt ist, besteht eine Pflicht, über die normale Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen, nur auf Grund der Treuepflicht des Arbeitnehmers bei einem Betriebsnotstand im Sinne des § 20 AZG oder sonst in außergewöhnlichen Fällen, nicht aber schon bei jeder betrieblichen Notwendigkeit oder Terminarbeit (vgl. ARD 4925/31/98).