( EStG § 68 Abs 4 ) Als Überstunden eines Lehrers kommt nicht jede über die Lehrverpflichtung hinausgehende Arbeitsleistung in Frage.
VwGH 94/13/0041 v. 09.07.1997
Ein Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten. Der Lehrer ist somit - auch in zeitlicher Hinsicht - nicht allein zur Erfüllung der Lehrverpflichtung, deren zeitliches Ausmaß bei Bundeslehrern im Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG) geregelt ist, verpflichtet; die weiteren Verpflichtungen ergeben sich z.B. insbesondere aus §§ 17 ff. Schulunterrichtsgesetz, BGBl 1986/472. So gehört z.B. die Erteilung von Hausarbeiten im Rahmen der Unterrichtsarbeit sowie die Beurteilung solcher in die Unterrichtsarbeit eingebauter Leistungsformen zum Pflichtenkreis eines Lehrers.