( UStG § 21 Abs 3, BAO § 215 ) Macht ein Steuerpflichtiger Vorsteuer zunächst nicht geltend, kann sie nicht Gegenstand einer Umbuchung oder Überrechnung sein.
VwGH 96/14/0061 v. 15.04.1997
Grundsätzlich kann nur ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben Gegenstand der Umbuchung oder Überrechnung von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen sein. Ein rückzahlbares Guthaben des Abgabepflichtigen entsteht für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschrift an, die die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften.