( AVRAG § 3 Abs 1 ) Aus der Übernahme eines Betriebsteils, dessen Funktionen sich mit denen eines anderen, nicht übertragenen Betriebsteils teilweise überschneiden, wobei diese Betriebsteile darüber hinaus unterschiedlichen Rechtsträgern angehören und auch ansonsten organisatorisch getrennt und wirtschaftlich abgrenzbar sind, ergibt sich kein Übergang von Dienstverhältnissen von Arbeitnehmern des nicht übertragenen Betriebsteils auf den Übernehmer des übertragenen Betriebsteils, auch wenn sie Funktionen des übertragenen Betriebsteils wahrgenommen haben.