( AngG § 23 Abs 7, EG-Vertrag Art 48 Abs 2 ) Die derzeit in Österreich geltende Abfertigungsregelung, wonach einem Arbeitnehmer bei Selbstkündigung keine Abfertigung gebührt, steht in Einklang mit Art 48 EG-Vertrag; zudem wird mit der hier in Frage stehenden Regelung ein berechtigter sozialpolitischer Zweck verfolgt, der aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses notwendig und nicht unverhältnismäßig ist.
LG Wels 18 Cga 79/97a v. 04.02. 1998