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Treuhandwidrige Umbuchung von Bauarbeiterurlaubsgeldern

BetriebswichtigesARD 4974/15/98 Heft 4974 v. 16.10.1998

( BUAG § 28 ) Der Bank, bei der ein dem BUAG unterliegender Arbeitgeber neben seinem Geschäftskonto auch ein Treuhandkonto für von der Bauarbeiter-Urlaubskasse überwiesene Urlaubsentgelte führt, ist es verwehrt, auf Anweisung des Arbeitgebers (Kunden) Umbuchungen vom Treuhandkonto auf das Gehaltskonto vorzunehmen.

OGH 2 Ob 395/97w v. 23.04.1998

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