( TP 2 GGG ) In Hinblick auf die Anknüpfung des GGG an formale äußere Tatbestände ist es bei Festsetzung des Pauschalkostenbetrages unmaßgeblich, dass bei der Berechnung des in einer Rechtsmittelschrift angegebenen Berufungsinteresses die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Einschränkung des Klagebegehrens außer Acht gelassen wurde. Mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, in der das Berufungsinteresse angegeben ist, ist die Gebührenschuld in diesem Umfang entstanden. VwGH 05.07.1999, 97/16/0205. (Beschwerde abgewiesen)