( Tir. Getränke- und SpeiseeissteuerG ) Wird „ Tee mit Rum “ bestellt und serviert, handelt es sich selbst dann um eine einheitliche Ware, wenn heißes Wasser, Tee und Rum noch im getrennten Zustand serviert werden und erst der Gast das Teegetränk und die Mischung mit Rum selbst herstellt. VwGH 25. 5. 2000, 99/16/0379. (Beschwerde abgewiesen)