1. Spannungsverhältnis § 126 Abs 4 letzter Satz StPO zu Art. 6 MRK; Verletzung der Waffengleichheit und des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren im Sinne des Art 6 MRK durch Verwehrung der Beiziehung eigener Sachverständiger durch den Angeklagten in der Hauptverhandlung, wohingegen StA als Prozesspartei "ihren" Sachverständigen, auf dessen Gutachten zumeist die Anklage fußt, sehr wohl dem Verfahren beiziehen kann, da vom Gericht in aller Regel der im Ermittlungsverfahren bestellte SV auch als Gutachter im Hauptverfahren bestellt wird.