( BPGG § 4 ) Die Übernahme therapeutischer Behandlungen durch die Mutter eines Pflegebedürftigen (logopädische Übungen zur Beseitigung von Hörstörungen) stellt weder pflegegeldrelevante Hilfe noch Betreuung dar.
OGH 10 Ob S 295/98z v. 13.10.1998
Der Hilfebegriff der Einstufungsverordnungen deckt ausschließlich den sachlichen Lebensbereich Betroffener ab, Tätigkeiten in Zusammenhang mit Therapien sind jedoch ausschließlich persönlicher Natur. Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die nur darauf abzielen, einem Menschen durch die Vermittlung der Hör- bzw. Sprechfähigkeit in Zukunft die Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, sind weder dem Begriff der Betreuung noch der Hilfe im Sinne der einschlägigen pflegegeldrechtlichen Bestimmungen zuzuzählen, weil der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Unterstützungshandlung und dem Eintritt des Erfolges, wie er (auch) für den Begriff der Betreuung nach § 1 EinstV Voraussetzung wäre, fehlt.