( RAO § 2 Abs 1, RL-BA § 33 ) Durch die Nichtanrechnung von in Teilzeitbeschäftigung verbrachten Ausbildungszeiten eines Rechtsanwaltsanwärters bei einem Rechtsanwalt für die erforderliche Praxiszeit werden keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt.
VfGH B-29/97 v. 21.06.1997