§ 4 Abs 1 Anhang RL 97/81/EG , Art 5 Abs 1 RL 76/207/EWG - Sieht ein Rahmenarbeitsvertrag keine im Voraus vereinbarte, feste Arbeitszeit vor, stellt dies grundsätzlich keine verbotene Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten dar.
Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.2004 zu EuGH C-313/02 , Wippel