( EStG § 6 Z 2 lit a ) Ist eine nachhaltige und dauerhafte Minderung des Wertes einer Beteiligung noch nicht eingetreten, sind Leistungen zur Verlustabdeckung einer Teilwertabschreibung nicht zugänglich.
VwGH 96/13/0206 v. 24.02.1999
Im Falle von Leistungen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft zur Verlustabdeckung kann es für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung vorliegen, nach Aktivierung der Verlustabdeckungszuschüsse auf dem Beteiligungskonto zu einem abzugsfähigen Aufwand schon bei der Bilanzierung des Zuwendungsjahres kommen (vgl. VwGH 90/13/0228 v. 29. 4. 1992 = ARD 4377/23/92). Dabei setzt der Ansatz des niedrigeren Teilwertes voraus, dass die Anschaffung der Beteiligung oder die Aufwendung weiterer Anschaffungskosten eine Fehlmaßnahme gewesen ist, die z.B. dann vorliegt, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen, was für den Fall von Anlaufverlusten regelmäßig zu verneinen ist.