EStG: § 37 Abs 2 Z 2
Eine bloß teilweise Pensionsabfindung ist der Dreijahresverteilung iSd § 37 Abs 2 Z 2 EStG nur dann zugänglich, wenn die Abfindung zumindest dem Barwert der vollen Pensionsanwartschaft für sieben Jahre entspricht.
VwGH 31. 1. 2019, Ro 2018/15/0008