BAO: § 93 Abs 4
BFG 13. 2. 2019, RV/7300067/2014
Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels (hier: Einspruch gegen eine Strafverfügung des Zollamtes) durch die Behörde als verspätet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat die Eingabe am letzten Tag der Einspruchsfrist um 22:09 Uhr mittels Telefax an die in der Strafverfügung angegebene Fax-Nummer gesendet. Die Übermittlung scheiterte jedoch, da laut Übermittlungsprotokoll "keine Verbindung" bestand. Tage später (und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) erfolgte ein neuerlicher Versuch der Faxübermittlung an dieselbe Fax-Nummer, wiederum mit der Rückmeldung "keine Verbindung", woraufhin die Faxeingabe an eine andere Nummer bei der Behörde erfolgte; diese Übermittlung klappte.