TSchVG: §§ 1, 9, 15a
Einzelne Anleihegläubiger sind nicht aktiv legitimiert, Ansprüche aus jenen Angelegenheiten geltend zu machen, die "gemeinsame Rechte der Besitzer von Teilschuldverschreibungen" betreffen (im Anlassfall Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung). Für die Geltendmachung dieser Angelegenheiten kommt vielmehr dem Kurator ein Monopol zu (2 Ob 2243/96h; 4 Ob 176/15h).