FBG: § 40
EO: § 354
Die firmenbuchrechtliche Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit führt zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren, selbst wenn die Gesellschaft trotz Löschung noch fortbesteht, weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist (RIS-Justiz RS0050186 [T5]; RS0006937 [T2]).