Ein Verzug nach der ÖNORM B 2110 liegt vor, wenn eine vereinbarte Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erbracht wurde (Pkt. 6.5.1 ÖNORM B 2110) und entspricht somit dem zivilrechtlichen Verständnis des ABGB.
Wenn ein Vertrag aufgrund eines Vertragspartners nicht