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Teil 3: ÖNORM B 2110 – Verzug und Vertragsstrafen

Aktuelles und WissenswertesNBL 2018/N23NBL 2018, 38 Heft 6 v. 1.4.2018

Ein Verzug nach der ÖNORM B 2110 liegt vor, wenn eine vereinbarte Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erbracht wurde (Pkt. 6.5.1 ÖNORM B 2110) und entspricht somit dem zivilrechtlichen Verständnis des ABGB.

Wenn ein Vertrag aufgrund eines Vertragspartners nicht

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