Beide Streitteile sind Eigentümer benachbarter Liegenschaften. Der Kläger hatte (zeitlich früher) zur Errichtung einer ebenen Einfahrt und einer Mauer in einen Hang hineingegraben. Die Standsicherheit der Mauer entsprach nicht dem Stand der Technik. Auf der Nachbarliegenschaft wurde mit der Zustimmung des Beklagten Erdreich auf der Nachbarliegenschaft abgelagert.