Für die Erledigung von Rechtsmittelverfahren erlaubt § 209a Abs 1 BAO, dass Abgaben nach Eintritt der Verjährung festgesetzt werden können, damit das Verfahren abschließende Entscheidungen getroffen werden können. Im Abgabenverfahren greifen grundsätzlich die Verjährungsfristen gem § 207 BAO. Jedoch bestimmt § 209a Abs 2 BAO, dass auch noch nach Verjährungseintritt Festsetzungen durchgeführt werden können, wenn eine Abhängigkeit von der Erledigung einer Beschwerde oder eines Antrags besteht. Dieser Beitrag erkundet den Zweck der Bestimmung aus historischer Sicht und zeigt den verfassungsrechtlichen Rahmen auf. Zur verjährungsunabhängigen Erledigung von Abgabenrückerstattungsanträgen ist aktuell eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig. (FN )

