Der Sondersteuersatz von 27,5 % ist für ausgeschlossen (§ 27a Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 Z 7 EStG). Laut den Gesetzesmaterialien erfolgt diese Differenzierung (FN ) Das Steuerrecht knüpft damit an auf Aktien zugeschnittenes Wertpapierrecht und letztlich an die Depotfähigkeit der Derivate an. Auch die Finanzverwaltung folgt dieser Unterscheidung. (FN ) Die Veräußerung einer Option auf den Erwerb von GmbH-Anteilen wäre danach nicht sondersteuersatzfähig und unterläge dem progressiven Tarif (§ 33 EStG). Ein solches Ergebnis ist aber systemwidrig und steht im Konflikt mit dem Gleichheitssatz.

