Finanzamt und BFG hoben bei einer Gesellschaft, welche vorrangig Forschung und Entwicklung ("F&E") im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung erbringt, hervor, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie für 2020 und 2021 die allgemeinen Grundsätze des EStG bzw KStG zur Anwendung kommen, sohin auch das Abzugsverbot für Managergehälter gem § 20 Abs 1 Z 7 EStG bzw 12 Abs 1 Z 8 KStG - obwohl der taxative Aufzählungskatalog des § 1 Abs 2 ForschungsprämienV, der die prämienbegünstigten Aufwendungen (Ausgaben) definiert, bloß die Anwendung der Bestimmungen der § 6 Z 10 und § 20 Abs 2 EStG sowie § 12 Abs 2 KStG vorsieht. Entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamts und des BFG, wonach dem Anführen dieser Bestimmungen bloß deklarativen Charakter zukomme und eben die allgemeinen Grundsätze des EStG bzw KStG aufgrund der Einordnung der Forschungsprämie als steuerliche Förderung Anwendung fänden, hob der VwGH die angefochtenen BFG-Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.

