Mit der Inflationsanpassungsverordnung 2026 (FN ) wurden die Beträge für die automatische Inflationsanpassung 2026 iHv zwei Dritteln der positiven Inflationsrate gem § 33a Abs 4 EStG kundgemacht. Die diskretionäre Inflationsanpassung iHd verbleibenden Drittels wurde mit dem BudBG 2025, BGBl I 2025/25, mit Wirkung für die Jahre 2026 bis 2029 ausgesetzt.
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