Der Grundsatz, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen, ist ein zentrales Verfahrensgrundrecht. Er ergibt sich aus dem allgemeinen Anklagegrundsatz (Art 90 Abs 2 B-VG) sowie aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 1 und 2 EMRK).
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