Art 56 des Budgetbegleitgesetzes 2025 (FN ) (Änderung des EStG) sieht die Einführung eines "Umwidmungszuschlags" vor, wenn ein nach dem 31. 12. 2024 umgewidmetes Grundstück nach dem 30. 6. 2025 veräußert wird. Die Regelung wird nachfolgend kritisch beleuchtet.
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