Der vorliegende Beitrag knüpft an die Abhandlung zum "Energiekrisenbeitrag für Strom und fossile Energieträger als Übergewinnsteuer" aus dem Heft 4/2023 an. Im Rahmen des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 wurden der Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) sowie der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKB-F) bis März 2030 bzw Dezember 2029 verlängert. Dabei wurde die Obergrenze für Markterlöse aus dem Stromverkauf gesenkt und der Beitragssatz des EKB-S erhöht. Zudem wurde die Bemessungsgrundlage für den EKB-F ab dem Kalenderjahr 2024 verschärft. In weiterer Folge wurden im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 die Absetzbeträge für begünstigte Investitionen in den beiden Gesetzen angepasst und der Beitragssatz für den EKB-F erhöht. Die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen ist nicht unumstritten.

