Nachdem Ende vergangenen Jahres der Begutachtungsentwurf für die GebR 2025 veröffentlicht wurde, liegt nun deren finale Fassung mit Gültigkeit ab 1. 4. 2025 vor. Aus diesem Anlass sei nachstehend ein Überblick über die wesentlichsten Neuerungen in der Auslegung des GebG durch die Finanzverwaltung dargelegt, wobei der Fokus auf jene Ausschnitte gelegt wird, welche für die Rechtsgeschäftsgebühren gem § 33 GebG von Relevanz sind - und auch darauf, was nicht enthalten ist, jedoch zur Schaffung von Rechtssicherheit wünschenswert gewesen wäre.

