In einer sehr gut begründeten Entscheidung (FN ) hat das BFG im November 2023 erkannt, dass ein zwischen dem Eigentümer eines Hotelgebäudes und dem Hotelbetreiber abgeschlossener Pachtvertrag gem § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG von den Bestandvertragsgebühren befreit ist. Das Finanzamt hat Amtsrevision eingebracht und der VwGH hat das Erkenntnis des BFG mit der Entscheidung v 14. 5. 2024, Ro 2024/16/0004 (nachfolgend kurz: "Hotel-E") als rechtswidrig aufgehoben. Die Begründung des VwGH verdient, näher untersucht zu werden.

