Das nationale Umsatzsteuerrecht qualifiziert Steuerpflichtige, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verbunden sind, nicht als eigenständige Unternehmer. Vielmehr arbeitet das UStG mit einer Fiktion der Unselbständigkeit und fasst die zivilrechtlich eigenständigen Personen in einem Unternehmen zusammen. Gerade das Kriterium der finanziellen Eingliederung scheint nach der Praxis der Finanzverwaltung relativ leicht feststellbar zu sein - kommt es doch rein auf die Beteiligungshöhe an. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass die ausschließliche Anknüpfung an die Kapitalbeteiligung bzw Stimmrechte vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben zu kurz gegriffen ist. (FN )

