§ 4 Abs 3 Z 6 Versicherungssteuergesetz 1953 (kurz: VersStG 1953) regelte bis 31. 3. 2025, dass Kfz, die aufgrund ihres Antriebs (insb Elektro oder Wasserstoff) einen CO-Emissionswert v 0 g/km aufwiesen, vom Geltungsbereich des VersStG 1953 (motorbezogene Versicherungssteuer) ausgenommen waren. Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (kurz: BSMG 2025 - BGBl I 2025/7, 18. 3. 2025) wurde diese Regelung des § 4 Abs 3 Z 6 VersStG 1953 mit Ausnahme der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e (Krafträder), deren Leistung des Elektromotors 4 kW nicht übersteigt, aufgehoben. Dieser Artikel wird einerseits die wichtigsten Änderungen für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge (nicht Hybride), andererseits die Auswirkungen anhand einiger Beispiele darstellen.

