Die Verwendung einer UID-Nummer eines Mitgliedsstaats, der nicht jener Staat ist, in dem sich ein Gegenstand am Ende der Beförderung/Versendung befindet, löst eine Pflicht zur Erwerbsbesteuerung ohne Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs aus. Im Vorabentscheidungsersuchen des VwGH 23. 10. 2024, Ra 2023/15/0003 wird ua die Frage gestellt, ob eine Rechnungsberichtigung bei einer innergemeinschaftlichen (ig) Lieferung, bei der vom Empfänger die UID-Nummer des Abgangsstaats verwendet wurde, der Vorrang vor der Erwerbsbesteuerung zukommt.

