Zuschüsse erhöhen das Betriebsvermögen und sind grundsätzlich ertragswirksam. Allerdings sind in § 3 Abs 1 EStG nach Maßgabe der Person des Zuschussgebers, der Herkunft der Mittel und/oder des Anlasses ihrer Gewährung zahlreiche Steuerfreistellungen normiert, die idR mit einem Abzugsverbot der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen bzw Ausgaben (§ 20 Abs 2 EStG bzw § 12 Abs 2 KStG und § 6 Z 10 EStG) einhergehen. Durch die insoweit gegebene Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen wird die absolute ertragsteuerliche Auswirkung in den davon betroffenen Fällen jener Situation angeglichen, in der steuerpflichtige Zuschüsse auf ungekürzt abzugsfähige Aufwendungen treffen. Unterschiede in einem relativen Steuerbelastungsvergleich zeigen sich dann, wenn der Abzug von Aufwendungen periodenbezogen abweichend zur Realisierung des Zuschusses greift; dadurch wird der zeitliche Aspekt (gegensätzlich zur Höhe) der Steuerzahlung angesprochen. Vor diesem Hintergrund soll im Anschluss der zeitlichen Präzisierung einer Ertragsrealisierung aus Zuschüssen unter Abwägung bilanzieller Grundsätze und vorhandener Einzelregelungen nachgegangen werden.

