Im Rahmen von Hauptversammlungen fallen neben allgemeinen Kosten für Saalmiete, technische und personelle Ausstattung oftmals auch Aufwendungen für die Bewirtung der Aktionäre an. Während insbesondere die allgemeinen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind und seitens der Finanzverwaltung (FN ) als Betriebsausgaben anerkannt werden, wirft die steuerliche Behandlung dieser Bewirtung bei den Empfängern, also den Aktionären, Unklarheiten auf.

