Ein Steuerberater hatte seine Steuerberatungskanzlei verkauft und plante, die Tätigkeit einzustellen und die Berufsberechtigung zurückzulegen (mit einem Verzug von 1,5 Jahren). Obwohl keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wurde, sondern ausschließlich der Veräußerungsgewinn vorlag, war die SVS der Ansicht, dass eine Pflichtversicherung als selbständig Erwerbstätiger (bei Überschreiten der Versicherungsgrenze) so lange besteht, so lange der Steuerberater seine Berufsberechtigung nicht zurückgelegt hat. Das BVwG hat sich so einen Fall angesehen (BVwG 27. 4. 2023, G312 2258170-1/8E).

