Die mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II, BGBl I 2022/163, in § 33 Abs 1a iVm § 33a EStG eingeführte Inflationsanpassung soll die infolge der kalten Progression entstehende steuerliche Mehrbelastung durch Anpassung der Tarifstufen bis 1 Mio Euro sowie bestimmter Absetz- und mit dem Tarif in Verbindung stehender Grenzbeträge abgelten. Die Inflationsanpassungsverordnung für 2024 zur Umsetzung der automatischen Inflationsanpassung iHv zwei Dritteln erging am 29. 8. 2023, und mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024, RV 2217 BlgNR 27. GP , sollen weitere Maßnahmen zum Ausgleich des dritten Drittels beschlossen werden.

