Um den anfänglichen Herausforderungen für junge liquiditätsarme Unternehmen bei der Rekrutierung und angemessenen Vergütung hochqualifizierter Mitarbeiter zu begegnen, wurde seitens der österreichischen Bundesregierung ein Ministerialentwurf des Start-Up-Förderungsgesetzes gemeinsam mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) auf den Weg gebracht. In dem Gesetzesentwurf sind wesentliche steuerrechtliche Maßnahmen - insb auf Basis des neu zu schaffenden § 67a EStG betreffend die Besteuerung von sog Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen - zur Förderung der Start-Up-Branche in Österreich vorgesehen: Sofern die Voraussetzungen iZm Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen bei deren Einräumung erfüllt sind, soll der geldwerte Vorteil in weiterer Folge nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile versteuert werden. Die Versteuerung soll vielmehr erst dann erfolgen, wenn es zur Veräußerung der Anteile kommt oder andere im Gesetz taxativ aufgezählte Umstände eintreten. Nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung und einer mindestens dreijährigen Dauer des Dienstverhältnisses ist der geldwerte Vorteil zu 75 % des Veräußerungserlöses bzw gemeinen Wertes im Besteuerungszeitpunkt mit einem festen Satz iHv 27,5 % und zu 25 % mit dem progressiven Lohnsteuertarif zu erfassen. Die Regelung soll für Anteile gelten, die erstmals ab dem 1. 1. 2024 abgegeben werden. Die dargestellten Änderungen orientieren sich ua an der in Deutschland bereits seit einigen Jahren bestehenden und nunmehr auf Basis des deutschen Regierungsentwurfs für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) in Änderung befindlichen Besteuerungssystematik von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Im folgenden Beitrag sollen daher zum einen die Eckpunkte der Entwürfe des deutschen ZuFinG und des österreichischen Start-Up-Förderungsgesetzes kritisch beleuchtet und zum anderen in tabellarischer Form gegenübergestellt werden.

