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Die Befugnis der Finanzstrafbehörde, Nachschauen und Prüfungen anzuordnen Versuch einer Begriffsbestimmung

FinanzstrafrechtBeitragAufsatzElisabeth Köcktaxlex 2023/44taxlex 2023, 205 - 208 Heft 6 v. 23.6.2023

§ 99 Abs 2 FinStrG räumt der Finanzstrafbehörde die Befugnis ein, zur Klärung des Sachverhalts Nachschauen und Überprüfungen iS der Abgaben- oder Monopolvorschriften oder selbst durchzuführen. Wortlaut und Telos sowie verfassungskonforme Interpretation gebieten eine restriktive/strikte Auslegung des Begriffs als dringliche, zeitnah zu befolgende und den Umfang und die Grenzen der strafbehördlichen Ermittlungspflicht bestimmende Anordnung, da die gebotene und notwendige Beschleunigung des Finanzstrafverfahrens iSd Art 6 Abs 1 EMRK zu gewährleisten ist.

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