§ 99 Abs 2 FinStrG räumt der Finanzstrafbehörde die Befugnis ein, zur Klärung des Sachverhalts Nachschauen und Überprüfungen iS der Abgaben- oder Monopolvorschriften oder selbst durchzuführen. Wortlaut und Telos sowie verfassungskonforme Interpretation gebieten eine restriktive/strikte Auslegung des Begriffs als dringliche, zeitnah zu befolgende und den Umfang und die Grenzen der strafbehördlichen Ermittlungspflicht bestimmende Anordnung, da die gebotene und notwendige Beschleunigung des Finanzstrafverfahrens iSd Art 6 Abs 1 EMRK zu gewährleisten ist.

