Die erstmalige und befristete Einführung des Verlustrücktrags nach deutschem Vorbild in das österreichische Einkommensteuergesetz hat zur Folge, dass Verluste aus dem Wirtschaftsjahr 2020 in vorhergehenden Wirtschaftsjahren berücksichtigt werden können. Die Abänderung der bereits erlassenen Bescheide erfolgt ex lege als rückwirkendes Ereignis iSv § 295a BAO. Im gegenständlichen Beitrag sollen die möglichen finanzstrafrechtlichen Auswirkungen, die sich durch die Kompensation des Verlustrücktrags mit einer ursprünglich bewirkten Abgabenverkürzung in Österreich eröffnen, aufgezeigt werden.

