Die Urteile des EuGH in den Rs C-141/20 und C-269/20 wurden vor dem Hintergrund der Schlussanträge der Generalanwältin die ein Ende der Organschaftsregelung deutscher und österreichischer Prägung vermuten ließen, mit Spannung erwartet. Zwar hat der EuGH die in beiden Rechtssachen gegenständliche Frage, wer im Falle einer Mehrwertsteuergruppe als "Steuerpflichtiger" anzusehen ist, anders als die Generalanwältin im Sinne einer Vereinbarkeit der deutschen Regelungen mit dem Unionsrecht beantwortet, gleichzeitig lassen die Urteile aber Fragen offen und werfen neue Fragen auf, die zu weiteren Rechtsunsicherheiten rund um das Konstrukt der umsatzsteuerlichen Organschaft führen.

